COMIC!-JAHRBUCH 2018 |
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Der ICOM-Ratgeber
Überarbeitete und erweiterte Neuauflage
Interview mit Frank Pfeifer
Von Burkhard Ihme
Frank Pfeifer ist seit knapp 20 Jahren Mitglied des Interessenverbandes Comic e.V. ICOM, war von 2005 bis 2010 im Vorstand und in dieser Funktion für den Bereich Honorare zuständig. Seit drei Jahren arbeitet er zusammen mit Dr. Martin Bahr an einer Neuausgabe des ICOM-Ratgeber «Honorare Verträge Urheberrecht», einer der wichtigsten Publikationen des ICOM.
COMIC!: Der erste ICOM-Ratgeber «Honorare Verträge Urheberrecht» wurde von Christof Ruoss zusammengestellt und erschien 1995. Neben der Intention, Tips an die Urheber zu geben, sollte er auch an der Praxis orientierte Mindestlöhne etablieren. Ist dieser Ansatz überhaupt realistisch und umsetzbar? Illustratoren waren von den «Dumpingpreisen» nicht begeistert.
Frank Pfeifer: Die letzte überarbeitete Version des ICOM-Ratgebers stammt aus dem Jahr 2002 und ist damit schon etwas in die Jahre gekommen. Leider mußten wir mitansehen, daß die Einkünfte der Autoren und Künstler im Bereich Comic, Cartoon und natürlich auch Trickfilm in dieser langen Zeit bis heute trotz gestiegener Produktions- und Lebenshaltungskosten nicht nennenswert mitgewachsen sind. Somit weist der alte ICOM-Ratgeber in seinen damals aufgestellten Preislisten heute noch eine bedenkliche Aktualität auf. Wenn ihm damals das Propagieren von Dumpingpreisen vorgeworfen wurde, lag das daran, daß diese in der Marktwirklichkeit auch tatsächlich so gezahlt wurden und leider immer noch werden. Der ICOM-Ratgeber reflektierte lediglich die realen Verhältnisse. Es ging ihm um die Ermittlung eines Mindesthonorars, unter das man seine Forderungen auf gar keinen Fall bewegen sollte. Es war nicht gedacht, Preise auf dem Markt zu zementieren. Luft nach oben ist immer. Und natürlich gibt es wie in allen künstlerischen Geschäftsarten immer einige gut verdienende Stars, die die Latte recht hoch hängen können.
Ich persönlich glaube daran, daß der ICOM-Ratgeber helfen kann, mehr Sicherheit in den Honorarfragen für alle Freelancer im Comicbusineß herzustellen. Viele neue Leute in der Branche suchen nach Ideen, wie sie ihr Einkommen als künftige Profis gestalten können. Sie wissen noch nicht, was auf sie zukommt. Man kann es jedoch niemandem abnehmen, sich Gedanken über die eigene Existenzgründung zu machen. Wer von Anfang an realistisch kalkuliert, kann am Ende nicht falsch liegen. Bei diesen Berechnungen soll der ICOM-Ratgeber Hilfe anbieten. Zudem sind die Verdienstmöglichkeiten noch viel breiter, als die einschlägigen Erfahrungen zeigen. Im neuen ICOM-Ratgeber konnten wir etliche Methoden zusammentragen, die das Einkommen eines Comickünstlers erweitern und verbessern können. Wer Comics und Cartoons zu seiner Profession machen will, dem stehen auch im deutschsprachigen Raum einige Wege offen.
Es gibt bereits viele Leute, die sich hier eine Existenz aufgebaut haben. Für unsere weitere Arbeit sind wir laufend am Gespräch mit diesen interessiert. Wir bitten sehr darum, mich oder Martin zu kontaktieren und uns Fragen zu rechtlichen Problemen zukommen zu lassen. Wir bemühen uns um eine zeitnahe und gründliche Beantwortung. In anonymisierter Form und am besten postalisch bitten wir auch darum, daß uns immer wieder Angaben zur Bezahlung von Auftragsarbeiten gemacht werden. Nur so können wir mit Gewißheit klären, in welchem Rahmen im deutschsprachigen Raum gewirtschaftet wird.
COMIC!: Sind die Illustratoren in Form der IO (Illustratoren Organisation) diesmal mit im Boot?
Frank Pfeifer: Der neue ICOM-Ratgeber ist keine ausdrückliche Kooperation zwischen IO und ICOM, aber wir haben natürlich gegenseitig den kollegialen Rat gesucht und auch erteilt. Sicherlich verfügen beide Organisationen über in ihren Berufen ähnlich orientierte Mitglieder. Aus diesem Grund gibt es grundsätzlich einige gemeinsame Themen und Fragen. Ein wesentlicher Unterschied liegt hingegen in der Auftragsorientierung der IO-Mitglieder. Illustratoren erhalten Aufträge aus der Werbung, aus der Unternehmenskommunikation oder von Verlagen. Comiczeichnerinnen, die beispielsweise im ICOM organisiert sind, erarbeiten ihre Geschichten eher auf eigene Faust und suchen anschließend nach Möglichkeiten der Veröffentlichung. Auftragscomics gibt es natürlich auch und sind eine lukrative Angelegenheit. Aber viele Künstler und Cartoonisten schreiben und zeichnen ihre kurzen oder langen Geschichten in der Regel selbst. Hier kommen also eher Fragestellungen zu Lizenzen, Urheberrechten und Tantiemen auf. Aus diesem Grund sprechen wir im neuen ICOM-Ratgeber auch das Thema Selbstverlag an, das sicher für viele Comicschaffende interessant ist.
COMIC!: Der erste ICOM-Ratgeber hat 48 Seiten, der zweite 64, nun werden es wohl über 160 werden. Hat sich die Rechtslage in den letzten 15 Jahren so sehr verkompliziert oder werden einfach mehr Fragen und diese ausführlicher beantwortet?
Frank Pfeifer: Die Rechtslage hat sich trotz der wesentlichen Erweiterung der Veröffentlichungsplattformen eigentlich nicht vervielfältigt. Es gibt zwar seit dem Erscheinen des letzten ICOM-Ratgebers etliche neue Kanäle, auf denen Comics publiziert werden, aber das Urheberrecht und damit zusammenhängend das Nutzungsrecht in seiner damaligen Form haben sich im Wesentlichen nicht geändert. Was im neuen ICOM-Ratgeber an zusätzlichem rechtlichen Material steht, haben wir einfach deswegen zusammengetragen, weil es für alle Kreative interessant ist, darüber Bescheid zu wissen. Interessant ist beispielsweise das Folgerecht (§ 26 Abs. 6 Urheberrechtsgesetz), das einen Verkauf eines Kunstwerks von Dritten an Vierte auch für den Künstler nutzbar machen soll. Wer also noch handwerklich arbeitet und beispielsweise seine getuschten Seiten verkauft, kann dabei sogar noch Geld einnehmen, wenn die Werke nicht mehr von ihm selbst verkauft werden, sondern vom letzten Käufer seines Werks. Dies ist ein sogenanntes Zweitverwertungsrecht und wird von den Verwertungsgesellschaften (VGs) wahrgenommen, bei denen man sich als Urheber registrieren muß. Nicht wenige Zeichner verdienen sich ein Zubrot durch den Verkauf ihrer Originale. Aus diesem Grund haben wir im neuen ICOM-Ratgeber dieses Thema aufgegriffen.
COMIC!: Warum hat es so lange gedauert, bis wieder ein Ratgeber erscheint und wann wird das sein?
Frank Pfeifer: Da wir Autoren alle das Ganze neben einem ausgefüllten Berufsleben ehrenamtlich recherchieren und schreiben, kann es schon eine Weile dauern, bis ein gründlich ausgearbeitetes Werk zum Thema auf dem Tisch liegt. Außerdem waren die Veränderungen auf dem Markt relativ geringfügig und haben eine Überarbeitung für lange Zeit obsolet werden lassen. Seit einigen Jahren arbeiten wir aber nun schon daran und entschuldigen uns dafür, daß es nicht schneller geklappt hat. Der neue ICOM-Ratgeber wird dann hoffentlich Anfang 2018 erscheinen.
COMIC!: Wird der Ratgeber auch AGB enthalten, die die Urheber unverändert übernehmen oder an denen sie sich zumindest orientieren können?
Frank Pfeifer: Verglichen mit den anderen bereits vorhandenen Vertragstextvorlagen sind die AGB mindestens genauso wichtig, hatten aber bisher im ICOM-Ratgeber gefehlt. Sie sind deshalb so wichtig, da sie bereits vor jeder aktiv eingegangenen vertraglichen Vereinbarung eine Vorabinformation bilden, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen also auch ein Freelancer seine Leistungen erbringen wird. AGB heißt «Allgemeine Geschäftsbedingungen» und damit ist klar, daß sie ein vertragliches Rechtsdokument darstellen, das ein Kunde oder Auftraggeber bei Bestätigung des Angebots auch anerkennt. AGB werden über das Angebotsschreiben oder auf der Homepage bekanntgegeben. Sie sind individuell und müssen von jedem einzelnen Nutzer auf sich selbst angepaßt werden. Ganz unverändert können sie also nicht verwendet werden. Die von uns erstellten AGB klären die meisten Rechtsfragen zum Erstellen von Comics. Auf AGB wird übrigens wie auch auf andere Vertragstexte ein Urheberrecht erhoben. Man darf die AGB also nicht ohne weiteres
einfach von anderen Unternehmen oder Dienstleistern kopieren. Der ICOM-Ratgeber stellt deshalb den ICOM-Mitgliedern und ganz allgemein seinen Lesern alle rechtlichen Textvorlagen zur freien Verfügung.
COMIC!: Wird der Ratgeber auch einige ganz praktische Tips enthalten wie «Wie melde ich meine Werke bei der VG Bild-Kunst an?» oder «Reicht es, einen eingeschriebenen Brief an mich selber zu schreiben, um die Urheberschaft an einem Werk von mir zu beweisen?»?
Frank Pfeifer: Im alten ICOM-Ratgeber wurde der Bereich Verwertungsgesellschaften nur gestreift. Obwohl sich jeder bei der zuständigen VG selbst erkundigen kann, wollten wir den Ratsuchenden diese Arbeit abnehmen und haben uns deshalb schlau gemacht. Wie oben kurz erwähnt, erhalten VGs von den Urhebern den Auftrag, sich um das sogenannte Zweitverwertungsrecht zu kümmern. Den meisten Autoren und Künstlern ist es unmöglich, im Einzelnen zu überprüfen, was mit ihren publizierten Arbeiten geschieht. Es ist davon auszugehen, dass sich viele Nutzer beispielsweise Kopien davon anlegen und diese dann sogar an Bekannte weiterreichen, oder Werke landen in Bibliotheken, werden dort vielfach ausgeliehen, vielleicht sogar als E-Book heruntergeladen usw. Für solche Fälle sind die VGs zuständig und nehmen zusätzlich auf Leermedien wie Kopierpapier, Festplatten, USB-Sticks etc. eine Pauschalabgabe ein, die dann zusammen mit weiteren Einnahmen auf die ihr angeschlossenen Urheber ausgeschüttet wird. Diese Ausschüttung kann in guten Jahren sehr erklecklich sein und sollte von allen Kreativen, so weit möglich, in ihr Einkommensmodell aufgenommen werden.
Die andere von dir angesprochene Rechtsfrage hinsichtlich des Beweises der Urheberschaft erörtern wir ebenfalls im neuen ICOM-Ratgeber. Leider ist es oftmals nötig, sich gegen unfaire Geschäftspartner zu wehren, die einem das Urheberrecht streitig machen. Mit diesem Recht steht und fällt jedoch die Möglichkeit, aus seinem Werk Einkommen zu beziehen, denn mit der Urheberschaft hängt die Vergütung der Nutzung zusammen, die dann beispielsweise auch von den Verwertungsgesellschaften übernommen werden kann. Die von dir genannte und wohl weitverbreitete Methode, ein Einschreiben mit dem Werk an sich selbst zu senden, reicht nach unserer Überzeugung leider nicht aus, um wirkliche Rechtssicherheit über die Urheberschaft zu erhalten. Gerichte könnten die Unversehrtheit des Umschlags anzweifeln und davon ausgehen, daß der Inhalt im Nachhinein ausgetauscht worden ist. Die sicherste und leider auch teuerste Methode ist immer noch die Hinterlegung des Werks bei einem Notar.
COMIC!: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs, das Ausschüttungen der VG Wort an Verlage für rechtswidrig erklärt, ringen die Verwertungsgesellschaften um Lösungen, insbesondere da dieses von einem Urheber angestrengte Verfahren höchstwahrscheinlich ein Pyrrhussieg sein wird, denn die Forderungen der Verwertungsgesellschaften an die Rechtenutzer konnten nur durchgesetzt werden und so hoch sein, weil die Verlage mit im Boot saßen und ihre Rechte miteinbrachten. Künftig wird es für die Urheber also mehr Anteile von weniger geben. Kann der ICOM-Ratgeber auf diese Gemengelage eingehen und wird er nicht bald von den Ereignissen überholt sein?
Frank Pfeifer: Diese Geschehnisse sind brandaktuell und können natürlich noch nicht abschließend beurteilt werden. In dem angesprochenen Fall ging es darum, daß sich vor etwa einem Jahr einige Autoren gegen eine grundsätzliche Mitbeteiligung der Verlage an den Einnahmen der VG Wort mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs erfolgreich zur Wehr gesetzt haben. Die Begründung für das Urteil lag darin, daß laut Satzung der VG Wort ihre Solidaritätsleistung explizit den Urhebern zugute kommen soll. Und Verlage gehören eben zu den Verwertern und nicht zu den Urhebern, die niemals Kollektive oder Körperschaften sein können, sondern immer nur Individuen. Damit einhergehend müssen die Verlage ihre Einnahmen durch die VG Wort rückwirkend bis ins Jahr 2012 zurückzahlen. Das beschert dem gesamten Budget der VG Wort in 2017 einen enormen Zufluß, der dann wiederum den Autoren zugutekommt. Da diese jetzt mit weniger Anspruchsinhabern teilen müssen, könnte das Jahr 2017 ein sehr fettes und reiches Jahr für alle Autoren werden. Das wird natürlich nicht so bleiben. Wahrscheinlich werden die erzielbaren Einkünfte durch die VG Wort in den kommenden Jahren deutlich sinken. Ich glaube jedoch nicht, daß es sich extrem verschlechtern wird. Es sitzen zwar weniger Leute im Boot und nehmen somit weniger Rechte wahr, aber die Einnahmen müssen eben auch nur durch eine geringere Zahl von Anspruchsinhabern geteilt werden. Dadurch kann meiner Ansicht nach nicht so viel weniger bei den übrig gebliebenen Leuten ankommen. Wir werden das jedoch beobachten und berichten dazu gerne.
COMIC!: Können Comiczeichner ihre Werke, wenn sie selber die Szenaristen sind, sowohl bei der VG Bild-Kunst als auch bei der VG Wort anmelden? Und wie kann man nicht-wissenschaftliche Texte dort überhaupt melden? Muß dazu ein Einzelvertrag mit der VG Wort abgeschlossen werden?
Frank Pfeifer: Diese Frage ist kompliziert und ich habe versucht, darüber etwas bei der VG Wort und bei der VG Bild-Kunst herauszufinden. Ein Szenarist oder auch ein Comic-Übersetzer wird ähnlich behandelt wie ein Jugendbuchautor bzw. -übersetzer und hat somit Anspruch auf die Bibliothekstantieme der VG Wort. Er geht dazu einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort ein. Außerdem muss er seine Beteiligung als Texter oder Übersetzer des Comics durch einen entsprechenden Eintrag bei der Deutschen Nationalbibliothek nachweisen. Wenn Zeichner und Texter in Personalunion agieren, dann muss der Urheber sowohl Mitglied in der VG Wort wie auch in der VG Bild-Kunst werden und meldet in beiden VGs Ansprüche auf sein Werk an, einmal als Texter und das andere Mal als Künstler. Das berechtigt ihn dann zum zweifachen Bezug von Tantiemen. Richtig kompliziert wird es aber erst, wenn mehrere Künstler an einem Comic gearbeitet haben. Beispielsweise haben der Inker und der Kolorist beide einen gleichermaßen wichtigen Part am Gesamtwerk geleistet und sind damit beide zu Bildurhebern geworden. Alle beide müssen sich dann individuell bei der VG Bild-Kunst anmelden und zugleich nochmals einen Vertrag mit der VG als Künstler-Team abschließen. Registriert und abgerechnet werden sie dann als Team.
COMIC!: Wer sind die Autoren des Ratgebers überhaupt? Könnt ihr etwas über euch erzählen?
Frank Pfeifer: Christof Ruoss vom Zeichenstudio Comicon in Barcelona ist eine bekannte Größe in der
deutschsprachigen Comicszene und trat bereits in den 80ern in den ICOM ein (siehe u. a. Interview in COMIC!-Jahrbuch 2009). Für den neuen ICOM-Ratgeber haben wir seine Texte überarbeitet, erweitert und aktualisiert. Christof stand uns bei der Arbeit mit Rat und Tat zur Seite.
Dr. Martin Bahr ist promovierter Rechtsanwalt und schon seit langem ICOM-Mitglied. Er ist neben den Rechtsgebieten Urheberrecht und Markenrecht unter anderem auf Recht der neuen Medien spezialisiert und Mitglied der «Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht». Als langjähriger Rechtsbeistand des ICOM leistet er seinen Beitrag für die rechtlichen Fragen rund um das Publizieren von Comics.
Ich selbst bin dem Thema Comic als Fan und Zeichner schon von Kindertagen an eng verbunden. Im Studium habe ich Comics für eine Postspielzeitschrift geschrieben und gezeichnet. Auch meine Abschlußarbeit an der Uni Kassel war ein Comic. In meinem Job als freiberuflicher Graphik-Designer hatte ich dann leider wegen meiner Spezialisierung aufs Editorial Design nur noch selten Gelegenheit, mich dem Zeichnen zu widmen. Ich muß zugeben, daß es mich vielleicht gerade deswegen sehr gereizt hat, die geschäftlichen Möglichkeiten im Comic-Biz zu erforschen.
ICOM-Ratgeber
Honorare Verträge Urheberrecht
von Christof Ruoss, Frank Pfeifer und Dr. Martin Bahr
ca. 160 Seiten DIN A5 15,00 €
ISBN 9783888349249
Interessenverband Comic e.V. ICOM
Danneckerstraße 12
70182 Stuttgart
Tel (0711) 24 45 78
E-Mail: icomic@aol.com
www.comic-i.com
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Links zum Artikel
Interview mit Christof Ruoss im COMIC!-Jahrbuch 2009
Interview mt Christof Ruoss auf PPM
Podcast zum Urheberrecht von Dr. Martin Bahr |
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Übersicht der Linklisten
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COMIC!-Jahrbuch 2018
Artikel, Interviews, Analysen, Porträts... November 2017
Format: DIN A4 Umfang: 264 Seiten, davon 26 redaktionelle Farbseiten
Preis: EUR 15,25 ISBN 978388834-948-5
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