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Präambel

Comic ist ein phantastisches Medium von unerhörter Vielfalt. Seine Bandbreite reicht von Trivialem bis hin zur vollendeten Kunst. Während jedoch andere Bereiche der Kultur, wie Theater, Literatur oder Film, mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, haben es Comics - anders als im Ausland - in Deutschland, bedingt durch Vorurteile und Unkenntnis, immer noch schwer. Es soll daher die Aufgabe des Verbandes sein, diese Vorurteile abzubauen und den deutschen Comic zu fördern.
 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

[1] Der Verband führt den Namen Interessenverband Comic ICOM.
[2] Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
[3] Der Sitz des Verbandes ist Stuttgart.
 

§ 2 Zweck des Verbandes

Zweck dieses Verbandes ist die Förderung von Comics als fester und gleichberechtigter Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens. Er will den deutschen Comic-Schaffenden ein Forum bieten, um deren berufliche Situation zu verbessern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit im weitesten Sinne, Vermittlung von Fachwissen und berufsbezogenen Informationen. Das Ziel ist eine wirkliche Interessenvertretung der Kreativen im Sinne eines gewerkschaftlichen Verbandes.
 

§ 3 Selbstlosigkeit, Bindung der Verbandsmittel

[1] Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

[2] Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus den Mitteln des Verbandes.

[3] Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

[4] Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an Amnesty International. Amnesty International hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

[5] Der Verband kann bedürftige Mitglieder finanziell unterstützen.
 

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft.
 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

[1] Die Mitgliedschaft kann von jedem erworben werden, der sich für die Belange des deutschen Comics engagieren will, sei es als Zeichner, Autor, Verleger, Händler, Vertreiber, Sammler oder einfach Enthusiast. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten zurückgewiesen wird. Der Antrag darf nur aus wichtigen Gründen zurückgewiesen werden. Der zurückgewiesene Antragsteller kann auf eine Anhörung durch die Mitgliederversammlung bestehen [siehe § 6 [4] und § 9 [6]].

[2] Bis 14 Tage nach Erhalt der Satzung, kann das Mitglied seine Mitgliedschaft widerrufen. Danach gilt die Satzung als vom Mitglied zur Kenntnis genommen und anerkannt.

[3] Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes für außerordentliche Verdienste um den Verband durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung verliehen.

[4] Den Beitritt von juristischen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen regelt die Geschäftsordnung.
 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

[1] Die Mitgliedschaft erlischt durch Konkurseröffnung und durch Kündigung.

[2] Eine Kündigung ist jederzeit wirksam, wenn sie durch einen eingeschriebenen Brief an eines der Vorstandsmitglieder des Verbandes ausgesprochen wird.

[3] Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Mitgliedspflichten nicht nachkommt oder die Belange des Verbandes gröblich verletzt [siehe auch Geschäftsordnung]. Das Mitglied kann auf eine vorherige Anhörung durch die Mitgliederversammlung bestehen [siehe auch § 9 [6]]. Erscheint das Mitglied nicht zur Anhörung, kann es auch in Abwesenheit ausgeschlossen werden.

[4] Zurückweisungen eines Antrages, die Mitgliedschaft zu erwerben, und Ausschlüsse von Mitgliedern sind wie Vorstandsentscheidungen zu behandeln [siehe § 10 und § 11].
 

§ 7 Rechte der Mitglieder

Soweit sie die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge und Umlagen in voller Höhe bezahlt haben, genießen die Mitglieder aktives und passives Wahlrecht. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten.
 

§ 8 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Projektleiter.
 

§ 9 Mitgliederversammlung

[1] Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und in allen Angelegenheiten zuständig, für die nicht in der Satzung oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit eines anderen Verbandsorgans begründet worden ist.

[2] Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, jedoch nicht vor Ablauf von 11 Monaten statt und muß innerhalb der daran anschließenden 30 Tagen abgehalten werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann außerdem jederzeit unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand in den Sitz des Verbandes oder einer der Regionalgruppen einberufen werden, oder von mindestens 15 Mitgliedern [oder mindestens 10 % der Mitglieder, wenn der Verband weniger als 150 Mitglieder hat] unter Angabe des Gegenstandes der Beschlußfassung und eines der oben genannten Tagungsorte beim Vorstand beantragt werden.

[3] Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch vorherige Veröffentlichung im Informationsblatt des Verbandes, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag. Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor dem Versammlungstag angekündigt worden sein. Anträge der Mitglieder müssen deshalb 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß angekündigt sind, darf nur beraten werden, wenn die Mitgliederversammlung es mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen für erforderlich erklärt; Beschlußfassung über solche Gegenstände ist unzulässig.

[4] Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können ihre Stimme schriftlich und für eine einzelne Mitgliederversammlung einem anderen Mitglied übertragen. Niemand kann jedoch mehr als insgesamt 15 Stimmen führen. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

[5] Die ordentliche Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand, mit Ausnahme der Entscheidungen, gegen die Veto eingelegt wurde [siehe § 11]. Nach der Entlastung kann Beschlüssen des Vorstandes nicht mehr widersprochen werden.

[6] Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand mit einfacher Mehrheit Weisungen erteilen oder seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aufheben.

[7] Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Vorstand zu verwahren. Sie sind durch den Vorstand unverzüglich im Mitteilungssblatt bekannt zu machen.

[8] Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 

§ 10 Vorstand

[1] Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er führt die Geschäfte des Verbandes und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der drei Vorstandsmitglieder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

[2] Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit oder einstimmig.

[3] Der Vorstand wird von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung des Verbandes gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle drei Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Amtszeit läuft erst mit dem Ende der Mitgliederversammlung ab, welche die Neuwahl vornimmt. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Kandidaten müssen die Wahl ausdrücklich annehmen. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder wird vom Verband ausgeschlossen, können die anderen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger bestimmen. Dieser ist bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt, auf der er darin bestätigt oder aber durch Neuwahl dieser Posten für den verbleibenden Rest der Amtszeit neu besetzt wird [siehe auch § 9 [2]].

[4] Sollte das Vertrauen in den Vorstand nachhaltig gestört sein, müssen auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen stattfinden, wenn dies zeitgleich beim Mitteilungsblatt und einem Vorstandsmitglied von mindestens 15 Mitgliedern [oder mindestens 10 % der Mitglieder, wenn der Verband weniger als 150 Mitglieder hat] beantragt wird, auch wenn die Amtszeit des Vorstandes noch nicht abgelaufen ist [siehe auch § 9 [2]]. Der Vorstand kann vor der Wahl auf eine Anhörung durch die Versammlung bestehen. Erscheint er zu dieser Anhörung oder der Versammlung nicht, ist die Neuwahl auch in seiner Abwesenheit gültig.

[5] Alle Vorstandsentscheidungen müssen von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet und verwahrt werden und im nächsten Mitteilungsblatt veröffentlicht werden. Nicht veröffentlichte Beschlüsse sind ungültig.
 

§ 11 Kontrolle des Vorstandes

[1] Kritik an Vorstandsentscheidungen ist direkt an eines der Vorstandsmitglieder zu richten.

[2] Wenn keine Einigung zwischen einem Mitglied und dem Vorstand erzielt wird, kann es den Beschluß durch ein Veto aussetzen. Das Veto muß von mindestens 15 Mitgliedern unterschrieben sein und zeitgleich bei einem der Vorstandsmitglieder und der Redaktion des Mitteilungsblattes eingereicht werden. Sowohl der Vorstand als auch die Einleger des Vetos müssen sich auf einen Verhandlungsführer, der sie in ihrem Sinne und für sie verbindlich vertritt, einigen. Sollte der Verband weniger als 150 Mitglieder haben, genügen zur Einlegung des Vetos mindestens 10 % der Mitglieder.

[3] Kommt es auch diesmal zu keiner Einigung zwischen Vorstand und den Einlegern des Vetos, können diese auf eine Mitgliederbefragung bestehen. Der Antrag, der die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint, wird im Mitteilungsblatt veröffentlicht und ist damit ein gültiger Beschluß. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
 

§ 12 Projektleiter

[1] Die Einrichtung und den Aufgabenbereich eines Projektleiters beschließt die Mitgliederversammlung. Die Person des Projektleiters wird vom Vorstand ernannt und entlassen.

[2] Der Vorstand ist berechtigt, dem Projektleiter einen Etat bzw. eine Aufwandsentschädigung aus der Verbandskasse zu gewähren [siehe Geschäftsordnung]. Die Gewinne eines Projektes, das vollständig aus Verbandsmitteln finanziert wurde, sind vollständig an die Verbandskasse abzuführen. Hat sich der Verband an den Kosten eines Projektes beteiligt, so ist er auch an den Gewinnen entsprechend zu beteiligen, wenn keine anderen Vereinbarungen mit dem Vorstand getroffen wurden. Bei vom Verband finanzierten, bzw. mitfinanzierten Projekten ist der Projektleiter dem Vorstand verantwortlich und muß ihn über die Entwicklung des Projektes informieren. Der Vorstand kann dem Projektleiter Weisungen erteilen.

[3] Die Projektleiter arbeiten in Abstimmung mit dem Vorstand in eigener Verantwortung. Der Vorstand und die anderen Projektleiter sind verpflichtet, Projekte im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sollte der jeweilige Projektleiter dies wünschen.

[4] Der Verband kann auch Projekte finanziell unterstützen, für die es keinen Projektleiter gibt und die nicht Projekte des Verbandes sind.
 

§ 13 Beiträge

[1] Es werden Jahresbeiträge erhoben und zwar gestaffelt nach

· Mitgliedern

· jugendlichen Mitgliedern bis zum 18. Lebensjahr.

Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

[2] Der Vorstand kann im Einzelfall auf den Jahresbeitrag eines Mitgliedes teilweise oder insgesamt verzichten.

[3] Zusätzlich zu den Beiträgen können Umlagen gefordert werden. Die Höchstgrenze kann jährlich von der Mitgliederversammlung neu festgelegt werden. Die zuletzt festgelegte Höchstgrenze gilt, bis die Mitgliederversammlung erneut entscheidet.

[4] Ehrenmitglieder sind von Umlagen und der Beitragsleistung freigestellt.

[5] Näheres regelt die Geschäftsordnung.
 

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom Ende einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
 

§ 15 Geschäftsordnung

Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese trifft in den in der Satzung bestimmten Fällen nähere Regelungen. Zudem können in der Geschäftsordnung durch die Mitgliederversammlung auch Regelungen getroffen werden, die nicht durch die Satzung geregelt werden. Sie kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
 

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verbandes zuständige Amtsgericht Stuttgart.