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Geschäftsordnung

§ 1 Beitritt von juristischen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (Zu § 5 [3] der Satzung)

[1] Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag einer juristischen Person.

[2] Stellt eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung (z.B. nicht rechtsfähiger Verein, Personengesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft) einen Aufnahmeantrag, hat der Vorstand in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Aufnahme der Vereinigung in Betracht kommt oder ob die einzelnen Mitglieder der Vereinigung Verbandsmitglieder werden müssen. Befürwortet der Vorstand die Aufnahme der Vereinigung als solche, erhält diese die gleichen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten wie eine juristische Person. Die Vereinigung hat dem Vorstand eine Person zu benennen, die die Rechte der Vereinigung in der Mitgliederversammlung wahrnimmt.

[3] Alle Publikationen und sonstigen offiziellen Erklärungen des Verbandes werden der zu bestimmenden Person zugänglich gemacht. Sollten Mitglieder der Personenvereinigung Interesse an direkter Belieferung mit offiziellen Publikationen des ICOM haben, kann der Vorstand über einen ermäßigten Bezugspreis der jeweiligen Publikation entscheiden.
 

§ 2 Mitgliedsbeiträge (Zu § 13 (1) der Satzung)

[1] Der Mitgliedsbeitrag beträgt:

      a) für natürliche Personen 72,- €/Jahr,
      b) für juristische Personen 144,- €/Jahr,
      c) für Mitglieder unter 24 Jahren (ermäßigter Beitrag) 36,- €/Jahr.

Um einen ermäßigten Beitrag zu erreichen, ist beim Kassenwart eine Ausweiskopie einzureichen.

[2] Kontonummer und Zahlungsmodalitäten werden im Mitteilungsblatt regelmäßig veröffentlicht. Der Beitrag wird berechnet ab dem Beginn des nächsten auf den Eingang der Beitrittserklärung folgenden Monats. Bei Neueintritt wird zunächst nur der Beitrag für das Restjahr berechnet, damit eine einheitliche Beitragserfassung am Anfang jedes Jahres für die Buchhaltung gewährleistet wird. Bei Zahlungen aus dem Ausland trägt das Mitglied die erhöhten Bankgebühren.

[3] Stehen die Jahresbeiträge eines Mitgliedes drei Monate nach dem Stichtag noch offen, wird die Lieferung der Verbandsorgane eingestellt. Ist das Konto ein Jahr nach Stichtag immer noch nicht ausgeglichen, erfolgt der automatische Ausschluß des betreffenden Mitgliedes. Der Vorstand kann Ausnahmen von dieser Regelung beschließen.

[4] Tritt ein Mitglied gemäß § 6 (2) der Satzung aus dem Verband aus, erfolgt keine Erstattung von vorausgeleisteten Mitgliedsbeiträgen.

[5] Näheres regelt die Finanzordnung.
 

§ 3 Projektleiter (zu § 12 der Satzung)

Der Vorstand kann in Ausnahmefällen zu seiner Unterstützung Projekte einrichten und dafür Projektleiter einsetzen oder bereits bestehende Nicht-Verbandsprojekte als Projekte des Verbandes, die von einem Projektleiter geführt werden müssen, bestätigen. Die Einrichtung und Aufgabenbereiche dieser Projekte müssen von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
 

§ 4 Mitgliederbefragung bei Veto (zu § 11 (3) der Satzung)

Bei der Mitgliederbefragung werden dem Mitteilungsblatt des Verbandes Stimmzettel beigefügt, auf denen anzukreuzen ist, ob man der Vorstandsentscheidung zustimmt oder dem Gegenvorschlag der mindestens 15 Einleger des Vetos. Sollte kein Gegenvorschlag vorliegen, wird nur entschieden, ob man dem Vorstand zustimmt oder einen neuen Beschluß wünscht. Die Stimmzettel werden an eine von beiden Seiten gleichermaßen akzeptierte Vertrauensperson geschickt und von ihr ausgewertet. Bei der Vertrauensperson besteht Einigungspflicht zwischen den Verhandlungsführern der Einleger des Vetos und des Vorstands.