Geschäftsordnung
§ 1 Beitritt von juristischen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
(Zu § 5 [3] der Satzung)
[1] Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen
über den Aufnahmeantrag einer juristischen Person.
[2] Stellt eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung
(z.B. nicht rechtsfähiger Verein, Personengesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft)
einen Aufnahmeantrag, hat der Vorstand in jedem Einzelfall zu prüfen,
ob eine Aufnahme der Vereinigung in Betracht kommt oder ob die einzelnen
Mitglieder der Vereinigung Verbandsmitglieder werden müssen. Befürwortet
der Vorstand die Aufnahme der Vereinigung als solche, erhält diese
die gleichen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten wie eine juristische
Person. Die Vereinigung hat dem Vorstand eine Person zu benennen,
die die Rechte der Vereinigung in der Mitgliederversammlung wahrnimmt.
[3] Alle Publikationen und sonstigen offiziellen
Erklärungen des Verbandes werden der zu bestimmenden Person zugänglich
gemacht. Sollten Mitglieder der Personenvereinigung Interesse an direkter
Belieferung mit offiziellen Publikationen des ICOM haben, kann der
Vorstand über einen ermäßigten Bezugspreis der jeweiligen Publikation
entscheiden.
§ 2 Mitgliedsbeiträge (Zu § 13 (1) der Satzung)
[1] Der Mitgliedsbeitrag beträgt:
a) für natürliche Personen 72,- €/Jahr, b) für juristische Personen 144,- €/Jahr, c) für Mitglieder unter 24 Jahren (ermäßigter Beitrag) 36,- €/Jahr.
Um einen ermäßigten Beitrag zu erreichen, ist beim
Kassenwart eine Ausweiskopie einzureichen.
[2] Kontonummer und Zahlungsmodalitäten werden im
Mitteilungsblatt regelmäßig veröffentlicht. Der Beitrag wird berechnet
ab dem Beginn des nächsten auf den Eingang der Beitrittserklärung
folgenden Monats. Bei Neueintritt wird zunächst nur der Beitrag
für das Restjahr berechnet, damit eine einheitliche Beitragserfassung
am Anfang jedes Jahres für die Buchhaltung gewährleistet wird. Bei
Zahlungen aus dem Ausland trägt das Mitglied die erhöhten Bankgebühren.
[3] Stehen die Jahresbeiträge eines Mitgliedes drei
Monate nach dem Stichtag noch offen, wird die Lieferung der Verbandsorgane
eingestellt. Ist das Konto ein Jahr nach Stichtag immer noch nicht
ausgeglichen, erfolgt der automatische Ausschluß des betreffenden
Mitgliedes. Der Vorstand kann Ausnahmen von dieser Regelung beschließen.
[4] Tritt ein Mitglied gemäß § 6 (2) der Satzung
aus dem Verband aus, erfolgt keine Erstattung von vorausgeleisteten
Mitgliedsbeiträgen.
[5] Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 3 Projektleiter (zu § 12 der Satzung)
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen zu seiner
Unterstützung Projekte einrichten und dafür Projektleiter einsetzen
oder bereits bestehende Nicht-Verbandsprojekte als Projekte des Verbandes,
die von einem Projektleiter geführt werden müssen, bestätigen. Die
Einrichtung und Aufgabenbereiche dieser Projekte müssen von der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 4 Mitgliederbefragung bei Veto (zu § 11 (3) der Satzung)
Bei der Mitgliederbefragung werden dem Mitteilungsblatt
des Verbandes Stimmzettel beigefügt, auf denen anzukreuzen ist,
ob man der Vorstandsentscheidung zustimmt oder dem Gegenvorschlag
der mindestens 15 Einleger des Vetos. Sollte kein Gegenvorschlag
vorliegen, wird nur entschieden, ob man dem Vorstand zustimmt oder
einen neuen Beschluß wünscht. Die Stimmzettel werden an eine von
beiden Seiten gleichermaßen akzeptierte Vertrauensperson geschickt
und von ihr ausgewertet. Bei der Vertrauensperson besteht Einigungspflicht
zwischen den Verhandlungsführern der Einleger des Vetos und des
Vorstands.
|